Vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Gesetzgeber das Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet. Es sieht folgende Maßnahmen vor, die ab 2018 in Kraft treten:
- Beitragszusagen statt fester Rentenzusagen
- Zur Entlastung der Arbeitgeber von den Haftungsrisiken für Betriebsrenten ist es künftig möglich, auf der Grundlage von Tarifverträgen reine Beitragszusagen einzuführen. Für diesen Fall sind auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen mehr vorgesehen.
- Die Regelungen der einschlägigen Tarifverträge sind auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte anzuwenden.
- Sozialrechtliche Rahmenbedingungen
- In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge sind freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 € monatlich anrechnungsfrei. Damit sollen vor allem Geringverdiener eine betriebliche Altersversorgung aufbauen können.
- Über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten bleiben in der Verrentungsphase künftig ebenfalls beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
- Wird für das Alter mittels Entgeltumwandlung vorgesorgt, ist der Arbeitgeber künftig verpflichtet, die ihm ersparten Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form an die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten. Die Höhe des pauschalierten Zuschusses beträgt 15 % des umgewandelten Entgelts.
- Steuerrechtliche Rahmenbedingungen
- Die Grundzulage für die Riester-Rente steigt von 154 € auf 175 €. Durch die Anhebung der Zulage wird der Sonderausgabenabzug der Riester-Beiträge bei der Einkommensteuerveranlagung in einigen Fällen allerdings nicht mehr gewährt, weil die Steuerersparnis nicht höher als die Zulage ist.
- Um Geringverdiener zu unterstützen, wurde ein neues Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt.
Der Förderbetrag beläuft sich auf 30 % und wird durch Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt.
Er steht Beschäftigten mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 € pro Monat zur Verfügung. Für Beiträge von mindestens 240 € bis höchstens 480 € im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 € bis 144 €.
- Bisher konnten bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und abgabenfrei in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Zusätzlich wurden 1.800 € steuerfrei gestellt. Ab 2018 können bis zu 8 % eingezahlt werden. Der zusätzliche steuerfreie Betrag von 1.800 € wird ab 2018 abgeschafft. Unerfreulich ist, dass diese Änderungen sozialversicherungsrechtlich nicht nachvollzogen werden. Hier bleibt nur ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei.
- Schon bisher waren Beiträge, die aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer betrieblichen Altersversorgung geleistet wurden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Ab 2018 hat der Gesetzgeber den Höchstbetrag angehoben, und zwar auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis bestand. Auch bei diesen Regelungen sind Einschränkungen zu beachten; so wird maximal ein Zeitraum von zehn Kalenderjahren steuerlich begünstigt.
- Neu ist die Steuerbefreiung für Nachzahlungen, die für Kalenderjahre geleistet werden, in denen im Inland bei ruhendem Dienstverhältnis kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird (z.B. Elternzeit, „Sabbatjahr“). Hierfür gilt ein Höchstbetrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Nachzahlungsjahre. Die Nachzahlung ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren begrenzt und kann ab 2018 bereits für Jahre vor 2018 in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Wir erläutern Ihnen die einzelnen Punkte gerne im Detail und beraten Sie zu den neuen Fördermöglichkeiten.